Chance Národní Liga · 25/26
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Besucherordnung für das Stadion

BESUCHSORDNUNG FÜR DAS STADION

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Stadionordnung wird von der Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. (im Folgenden auch als „Veranstalter“ bezeichnet) erlassen, die darin die grundlegenden verbindlichen Verhaltensregeln für alle Besucher des Stadions in Ústí nad Labem, auch als „Městský stadion“ (im Folgenden auch als „Arena“ oder „Stadion“ bezeichnet), die das Gelände betreten und dessen Einrichtungen nutzen. 

2. Der Zweck der Besucherordnung besteht insbesondere darin, den Schutz und die Sicherheit von Gesundheit und Eigentum sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion zu gewährleisten und zudem möglichst ideale Bedingungen für den Ablauf aller Veranstaltungen zu schaffen, die in der Arena stattfinden werden. Ziel der Stadionbesucherordnung ist es zudem, eine angenehme sportliche und gesellige Atmosphäre im Stadion zu gewährleisten. Jeder Besucher bestätigt durch den Kauf einer Eintrittskarte und/oder durch seinen Zutritt zu einer beliebigen in der Arena stattfindenden Veranstaltung, dass er diese Besucherordnung vollständig und ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen hat, dass er sie vollständig verstanden hat, ihm, d. h. seinem Inhalt und allen darin festgelegten Bedingungen, zustimmt, verpflichtet sich, diese zu respektieren und einzuhalten, und betrachtet sie für sich als uneingeschränkt verbindlich; insbesondere erklärt er sich ausdrücklich mit seiner Verpflichtung zur Zahlung einer etwaigen Vertragsstrafe im Sinne der Bestimmungen von § 6 Abs. 3 einverstanden.

§ 2 Arena (Stadion)

1. Die Arena dient der Öffentlichkeit in erster Linie zum Verfolgen von Fußballspielen, und über die Art ihrer Nutzung entscheidet die Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s.

2. Die Öffentlichkeit darf das Gelände der Arena nur mit Zustimmung der Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. betreten, und zwar ausschließlich zu den in dieser Besucherordnung festgelegten Zeiten oder in Ausnahmefällen gemäß einer anderen Entscheidung des Stadionbesitzers sowie nur unter Einhaltung der in dieser Besucherordnung festgelegten Bedingungen.

3. Diese Besucherordnung ist auch für alle Personen verbindlich, die die Arena auf der Grundlage eines für einen bestimmten Zweck geschlossenen Sondervertrags für eigene Veranstaltungen nutzen, sowie für die Gäste dieser Personen.

4. Neben dem Eigentümer der Arena ist auch der Veranstaltungs- oder Sicherheitsdienst berechtigt, die Einhaltung und Beachtung dieser Besucherordnung zu überwachen; gegebenenfalls sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse auch die Polizei der Tschechischen Republik oder die Stadtpolizei dazu befugt.

§ 3 Aufenthalt in der Arena (im Stadion)

1. In der Arena dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen anderen zum Zutritt berechtigenden Nachweis bei sich führen, oder Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt im Stadion auf andere Weise nachweisen können. Jede Person innerhalb der Arena ist verpflichtet, auf Verlangen des Veranstalter- oder Sicherheitsdienstes sowie der Polizei der Tschechischen Republik oder der Stadtpolizei ihre Aufenthaltsberechtigung durch eine gültige Eintrittskarte oder einen berechtigenden Nachweis nachzuweisen. Jeder, der seine Berechtigung zum Aufenthalt in der Arena nicht nachweisen kann, wird aus der Arena geführt. Beim Verlassen der Arena verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; dasselbe gilt auch für Inhaber von Dauerkarten hinsichtlich der Zutrittsberechtigung zur Veranstaltung am jeweiligen Spieltag. 

2. Die Arena ist für die Öffentlichkeit stets mindestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung bis eine Stunde nach deren Ende zugänglich, sofern der Eigentümer der Arena aus organisatorischen Gründen nichts anderes festlegt.

3. Die Besucher sind verpflichtet, ausschließlich den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Fans und Anhänger der Gastmannschaft sind verpflichtet, sich ausschließlich in dem vom Eigentümer der Arena für die Anhänger der Gastmannschaft vorgesehenen Bereich aufzuhalten, und sie sind verpflichtet, die organisatorischen Anweisungen des Veranstalters oder des Sicherheitsdienstes sowie gegebenenfalls der Beamten der Polizei der Tschechischen Republik oder der Stadtpolizei zu befolgen. 

4. Der Veranstalter ist berechtigt, in begründeten Fällen einseitig festzulegen, dass der Kauf einer Eintrittskarte für bestimmte Bereiche des Stadions oder der Zutritt zu diesen Bereichen nur unter Erfüllung zuvor bekannt gegebener Bedingungen möglich ist (je nach Vereinszugehörigkeit, Zutritt ohne äußere Vereinskennzeichnung usw.).

5. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Veranstalter- und Sicherheitsdienstes sowie der Polizei der Tschechischen Republik oder der Stadtpolizei andere Plätze als die auf der Eintrittskarte angegebenen einzunehmen, gegebenenfalls auch in einem anderen Sektor. Das Gleiche gilt auch für Besucher, die nach Beginn der jeweiligen Veranstaltung eintreffen.

6. Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtmitteln stehen, sowie Personen, die die Sicherheit von Personen oder Eigentum in der Arena gefährden, verlieren ihre Aufenthaltsberechtigung in der Arena und können vom Veranstalter- oder Sicherheitsdienst, gegebenenfalls auch von Angehörigen der Polizei der Tschechischen Republik oder der Stadtpolizei jederzeit aus dem Gelände der Arena verwiesen werden.

§ 4 Einlasskontrolle

1. Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Arena unaufgefordert seine Eintrittskarte oder einen anderen Berechtigungsnachweis vorzuzeigen und diese während seines Aufenthalts in der Arena auf Verlangen dem Veranstalter- oder Sicherheitsdienst zur Kontrolle auszuhändigen. Auf Aufforderung des Sicherheits- oder Veranstaltungsdienstes ist der Besucher verpflichtet, beim Betreten der Arena sowie jederzeit während seines Aufenthalts in der Arena seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder eines anderen Ausweisdokuments nachzuweisen. Jeder, der seine Identität nicht nachweisen kann, kann aus der Arena verwiesen oder gegebenenfalls nicht in die Arena eingelassen werden.

2. Mitarbeiter des Veranstalter- oder Sicherheitsdienstes sowie der Polizei der Tschechischen Republik und der Stadtpolizei sind berechtigt, – beim Betreten der Arena und in begründeten Fällen auch jederzeit während des Aufenthalts in der Arena – Kontrollen und Durchsuchungen von Personen durchzuführen, um die Einhaltung des Verbots des Mitbringens von Gegenständen gemäß dieser Besucherordnung sicherzustellen oder das Sicherheitsrisiko für die jeweilige Veranstaltung zu minimieren. Die Pflicht, sich einer Durchsuchung zu unterziehen, gilt auch für mitgebrachtes Gepäck und ermöglicht die Kontrolle einzelner mitgebrachter Gegenstände. 

3. Es ist verboten, Gegenstände auf das Gelände der Arena mitzubringen, durch die die Sicherheit von Personen und Eigentum, die sich auf dem Gelände der Arena aufhalten, in irgendeiner Weise gefährdet werden könnte. Über das Verbot, solche Gegenstände in die Arena mitzubringen, ist im Auftrag der Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. der Veranstalter oder der Sicherheitsdienst berechtigt zu entscheiden, gegebenenfalls in Einzelfällen eine von der Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. bevollmächtigte Person.

4. Personen, die ihre Berechtigung zum Besuch bzw. zum Betreten der Arena nicht nachweisen können, oder Personen, die im Sinne dieser Besucherordnung ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zur Arena verwehrt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auch Personen den Zutritt zur Arena zu verweigern, denen in der Tschechischen Republik – sei es durch Behörden oder durch Veranstalter ähnlicher Veranstaltungen – der Zutritt zu einer Veranstaltung aufgrund ihres störenden Verhaltens bei ähnlichen Veranstaltungen untersagt wurde. Der Veranstalter behält sich ferner das Recht vor, Personen den Zutritt zur Arena zu verweigern, denen von anderen Vereinen der Zutritt zu den Stadien dieser Vereine untersagt wurde. Personen, denen der Zutritt zur Arena verweigert wurde, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes.

§ 5 Verhalten in der Arena

1. Jeder Besucher der Arena ist verpflichtet, sich auf dem Gelände der Arena so zu verhalten, dass er durch sein Verhalten weder die Sicherheit anderer Personen noch deren Eigentum oder die Einrichtungen der Arena gefährdet und dass er durch sein Verhalten andere Personen nicht über das Maß hinaus einschränkt oder belästigt, das den Umständen der gerade in der Arena stattfindenden Veranstaltung angemessen ist.

2. Die Besucher sind verpflichtet, die Anordnungen und Anweisungen des Veranstalters oder des Sicherheitsdienstes sowie der Polizei der Tschechischen Republik, der Stadtpolizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers zu befolgen.

3. Die Besucher der Arena sind verpflichtet, während ihres Aufenthalts auf dem Gelände der Arena die allgemein verbindlichen Regeln des anständigen Verhaltens und der guten Sitten zu beachten, d. h. vor allem Höflichkeit und Rücksichtnahme, und sie sind verpflichtet, jegliche Äußerungen zwischenmenschlicher, rassistischer, religiöser oder politischer Intoleranz sowie entsprechender Äußerungen zu unterlassen. Bei Verstößen gegen oder Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann ein Besucher, der offensichtlich das beschriebene Verhalten an den Tag legt, ohne vorherige Verwarnung unverzüglich aus dem Gelände der Arena verwiesen werden. 

4. Alle Ein- und Ausgänge sowie Fluchtwege der Arena müssen stets frei begehbar sein, und jeder Besucher der Arena ist verpflichtet, sein Verhalten diesem Umstand anzupassen.

5. Jede Person, die die Arena betritt, erklärt sich ohne weitere Aufforderung mit der unentgeltlichen Aufnahme und Nutzung ihres Bildes oder Abbilds als Teil jeglicher Bildaufzeichnung, Übertragung oder Wiedergabe einer Sportveranstaltung zu kommerziellen oder Werbezwecken, und zwar im Rahmen der Darstellung der gesamten Sportveranstaltung oder eines Teils davon im Zusammenhang mit der Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. und ihren Vertragspartnern.

§ 6 Verbote

1. Den Stadionbesuchern ist es untersagt, insbesondere folgende Gegenstände oder andere Gegenstände ähnlicher Art oder Zweckbestimmung in den Bereich der Arena mitzubringen:

a/ rassistisches, beleidigendes, vulgäres oder gegen die guten Sitten verstoßendes Propagandamaterial sowie jegliche Aufkleber.

b/ Waffen jeglicher Art sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Schlag- oder Stichwaffen verwendet werden können,

c) Sprühdosen, ätzende, brennbare und färbende Substanzen oder andere Behälter mit gesundheitsgefährdenden Stoffen,

d/ Flaschen, Becher/Kelche, Krüge, Dosen oder andere Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder außergewöhnlich hartem Material bestehen,

e/ sperrige Gegenstände wie z. B. Leitern, Hocker, Stühle, Kartons oder Koffer,

f/ Feuerwerkskörper / Raketen, Leuchtraketen, Rauchbomben und sonstige pyrotechnische Gegenstände einschließlich der dazugehörigen Zündvorrichtungen,

g/ Stangen für Fahnen oder Transparente,

h/ mechanisch angetriebene, Lärm verursachende Geräte,

i/ alkoholische Getränke und Drogen jeglicher Art,

j/ Tiere,

k/ Laserpointer,

l/ Koffer, große Taschen, Rucksäcke oder

m/ Fotoapparate, Videokameras und sonstige Geräte zur professionellen Ton- oder Bildaufzeichnung, sofern nicht ausdrücklich vom Eigentümer der Arena genehmigt.

2. Den Besuchern ist es ferner untersagt:

a/ rassistische, beleidigende, vulgäre oder gegen die guten Sitten verstoßende Parolen oder Darstellungen zu äußern, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen,

b/ auf oder über Bauwerke und Einrichtungen zu klettern, die nicht für die allgemeine Nutzung vorgesehen sind, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Absperrungen des Spielfelds, Barrieren, Beleuchtungsanlagen, Kamerastative, Bäume, Masten jeglicher Art und Dächer,

c/ Bereiche zu betreten, die für Besucher nicht zugänglich sind (z. B. Spielfeld, Innenbereiche, Räume der Funktionäre),

d/ Gegenstände oder Flüssigkeiten jeglicher Art auf das Spielfeld oder in die Besucherbereiche zu werfen,

e/ Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper oder Leuchtraketen zu zünden oder abzufeuern,

f/ Einrichtungen und Ausstattungen der Arena zu beschädigen,

g/ ohne Genehmigung Eintrittskarten und jegliche Waren zu verkaufen, die für den Verein FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. oder die Arena werben,

h/ Gebäude, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bekleben oder zu bemalen,

i/ seine Notdurft außerhalb der Toiletten zu verrichten oder die Arena auf andere Weise zu verschmutzen, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen,

j/ ohne besondere Genehmigung auf Wegen und Flächen zu fahren,

k/ in irgendeiner Weise mithilfe moderner Technologien Ton- oder Bildaufnahmen sowohl vom Gelände der Arena als auch vom Ablauf der Veranstaltung anzufertigen,

l/ die im Stadion angebrachten Werbetafeln mit Transparenten, Fahnen oder auf andere Weise zu verdecken,

m/ das verhängte Betretungsverbot für die Arena zu missachten,

n/ In allen Sektoren ist das Rauchen strengstens verboten. Bei Verstößen gegen dieses Verbot kann der Besucher vom Ordnungsdienst verwarnt und anschließend aus diesen Bereichen verwiesen werden,

o/ das Gesicht mit einem Schal, einer Sturmhaube oder auf andere Weise zu verhüllen, um die Identifizierung der eigenen Person beim Betreten des Stadions und im gesamten Stadionbereich zu erschweren oder unmöglich zu machen.

3. Jeder, der gegen eines der oben genannten Verbote oder Einschränkungen verstößt, einschließlich eines Versuchs gemäß § 6 Absatz 1 a) und/oder 2) dieser Besucherordnung, ist verpflichtet, für jeden einzelnen Verstoß gegen diese Verpflichtung an die Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 1.000,- Kč und höchstens 50.000,- Kč zu zahlen; Die Vertragsstrafe ist auf Aufforderung der Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig; die Vertragsstrafe steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen und der Bedeutung der zu erfüllenden Pflichten. Die Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. ist berechtigt, neben der oben genannten Vertragsstrafe von jedem, der gegen die oben genannten Verbote und Beschränkungen verstößt, auch Ersatz des Schadens zu verlangen, der infolge des verbotenen Verhaltens entstanden ist, und zwar in vollem Umfang (die Bestimmung des § 2050 des Gesetzes Nr. 89/2012 Sb., des Bürgerlichen Gesetzbuchs, findet keine Anwendung) sowie die Herausgabe der Sache, durch die der entstandene Schaden verursacht oder der Mangelzustand hervorgerufen wurde. Darüber hinaus ist die Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. ebenfalls berechtigt, jedem, der gegen die Bestimmungen dieser Besucherordnung oder die oben festgelegten Verbote oder Einschränkungen verstößt, den Zutritt zur Arena für einen bestimmten Zeitraum oder je nach Schwere des Verstoßes auch dauerhaft zu untersagen, und zwar im Interesse der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung bei den im Stadion stattfindenden Sportveranstaltungen.

§ 7 Verkauf und Werbung

Gewerbliche Tätigkeiten, das Verteilen oder Verkaufen von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen und Werbeprospekten sowie die Lagerung von Gegenständen innerhalb der Arena sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. gestattet.

§ 8 Rechte des Veranstalters/Aufsicht

Das Recht zur Ausübung der Funktion des Veranstalters hat der bevollmächtigte Vertreter der FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. sowie bei Veranstaltungen auch der Veranstaltungs- und Sicherheitsdienst sowie die Polizei der Tschechischen Republik und die Stadtpolizei.

Befugnisse des Veranstalterdienstes: Der Veranstalter- und Sicherheitsdienst ist zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Stadion insbesondere berechtigt:

  • Eintrittskarten und andere zum Zutritt berechtigende Dokumente zu kontrollieren,
  • Besucher zur Identitätsfeststellung aufzufordern,
  • Personen und deren Gepäck zu kontrollieren,
  • verbindliche Anweisungen zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Regelung des Personenverkehrs zu erteilen,
  • Personen, die gegen die Besucherordnung verstoßen, den Zutritt zum Stadion zu verweigern oder sie aus dem Stadion zu verweisen,
  • die Entziehung oder Sicherstellung verbotener Gegenstände sicherzustellen,
  • die zum Schutz von Personen und Eigentum erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

§ 9 Haftung für Schäden

1. Der Zutritt zum Gelände der Arena und die Nutzung der Räumlichkeiten der Arena erfolgen für jeden Besucher auf eigene Gefahr. Die FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. haftet nur für Gesundheitsschäden und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter oder von Personen in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis verursacht wurden.

2. Die Besucher sind verpflichtet, etwaige Unfälle und Schäden unverzüglich der Gesellschaft FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. zu melden.

§ 10 Verstöße gegen die Vorschriften

1. Personen, die gegen die Bestimmungen der Besucherordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus der Arena verwiesen und mit einem Zutrittsverbot zur Arena belegt werden. Gleiches gilt für Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtmitteln stehen. Besteht der Verdacht auf eine Straftat oder eine sonstige Ordnungswidrigkeit, kann Strafanzeige erstattet werden. Personen, die sich aufgrund einer Dauerkarte in der Arena aufhalten und gegen die Bestimmungen der Besucherordnung verstoßen, kann die Dauerkarte entzogen werden, wobei gegen diese Personen ein Zutrittsverbot zur Arena verhängt werden kann. Personen, denen aufgrund eines Verstoßes gegen die Besucherordnung ein Zutrittsverbot zur Arena auferlegt wurde und die gegen dieses Verbot verstoßen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 1.000,- Kč und höchstens 50.000,- Kč auferlegt.  

2. Handlungen, die gegen die Bestimmungen von § 6, Art. 1 und/oder 2 der Besucherordnung werden im Sinne von § 6, Art. 3 mit einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 1.000,- Kč und höchstens 50.000,- Kč geahndet. 

3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen schließen Ansprüche (z. B. auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes) gegen die FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. oder den Veranstalter der jeweiligen Veranstaltung aus.

4. Die Rechte des Veranstalters bleiben unberührt.

§ 11 Datenschutz

1. Die Besucher nehmen zur Kenntnis, dass das gesamte Gelände der Arena mit Überwachungskameras überwacht wird und dass während ihres Aufenthalts in der Arena jederzeit Fotos sowie Bild- und Tonaufnahmen von ihnen angefertigt werden können.

2. Die Besucher nehmen zur Kenntnis, dass die FK VIAGEM Ústí nad Labem a.s. sowie der Fußballverband der Tschechischen Republik („FAČR“) und der Ligafußballverband („LFA“) als Verantwortliche die personenbezogenen Daten jedes Besuchers verarbeiten dürfen, und zwar auch ohne Einwilligung der betroffenen Person, sofern dies zum Schutz der Rechte und der rechtlich geschützten Interessen des Verantwortlichen, des Empfängers oder einer anderen betroffenen Person erforderlich ist. Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Eigentum in den Stadien sowie in der Verhinderung des Zutritts zu den Stadien für Personen, die dort gegen die Besucherordnung verstoßen oder rechtswidrige Handlungen begehen. Zu diesem Zweck können die Verantwortlichen diese personenbezogenen Daten auch an andere Personen weitergeben, insbesondere an andere Fußballvereine in der Tschechischen Republik.

3. Verarbeitet werden können personenbezogene Daten im Umfang von Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Ausweisnummer, Fotos, Bild- und Tonaufzeichnungen, eine Beschreibung des Verhaltens, das als Verstoß gegen die Besucherordnung oder als rechtswidrig angesehen wird, sowie Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen und verhängten Strafen verarbeitet werden.

4. Jeder Besucher, der feststellt oder vermutet, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die im Widerspruch zum Schutz der Privatsphäre und des persönlichen Lebens der betroffenen Person oder gegen das Gesetz verstößt, kann den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter um eine Erklärung bitten oder verlangen, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den dadurch entstandenen Zustand beseitigt. Dabei kann es sich insbesondere um die Sperrung, Berichtigung, Ergänzung oder Löschung personenbezogener Daten handeln.

5. Personenbezogene Daten können zu dem oben genannten Zweck an weitere Verantwortliche weitergegeben werden, insbesondere an den Fußballverband der Tschechischen Republik, den Liga-Fußballverband und andere Fußballvereine, und zwar in dem Umfang und in der Weise, wie dies nach den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik zulässig ist.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Besucherordnung der Arena tritt am 1.2.2026 in Kraft.